Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 32d Kurvenlaufeigenschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32d#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat. Dabei muss die vordere – bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere – äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32d#abs-2 (2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden. Abweichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/32d#abs-3 (3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 32d StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.07.2020 – 8 A 1331/18Zitiert von 3
- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12Vereinbarkeit der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen mit Überlänge mit dem GrundgesetzZitiert von 112
- OVG Niedersachsen, 05.12.2006 – 1 KN 278/03Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.07.2003 – 8 B 1362/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 32d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
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17.06.2016 Ausfertigung
§ 32d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I 1463)
BGBl. 2016 I S. 1463
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